Auf Grund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. Dezember 1997 hat die Gemeinde Lech am 31. Dezember 1997 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe erlassen.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Zweitwohnsitzabgabegesetz und der jährlichen Anzahl von Gästenächtigungen gehört die Gemeinde Lech in die Ortsklasse A.
Die Abgabe ist von der Geschossfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz).
Gemäß Zweitwohnsitzabgabegesetz Fassung LGBl.Nr. 39/2019 beträgt die Abgabe für das Jahr 2023 EUR 18,45/m² (in Ortsklasse A) bis zu einem maximalen Betrag von EUR 2.029,50 (bzw. für max. 110 m²). Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe nicht berücksichtigt.
Die Abgabenbeträge ändern sich jährlich nach dem vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachten durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Vorjahr.
Gemäß § 3 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion der Abgabe möglich, wie z. B. 10 % für das Fehlen einer Zentralheizung (nicht aber bei Fernwärmeanschluss).
Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die von Eigentümer:innen der Ferienwohnung alljährlich bis zum 15. Juni selbst zu berechnen und zu entrichten ist.
Zweitwohnsitzabgabe Informationen 2023
Abgabenerklärung 2023
Zweitwohnsitzabgabe Informationen 2022
Abgabenerklärung 2022
Weitere Details dazu finden sie in der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde Lech sowie im Zweitwohnsitzabgabengesetz.