Gemeindewahl 2025

Veröffentlichungsdatum17.01.2025Lesedauer6 Minuten
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Am Sonntag, 16. März 2025 finden die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie zur Gemeindevertretung statt. Neben der Möglichkeit, die Stimme im Wahllokal abzugeben, haben die Wahlberechtigten auch die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte im Rahmen der Briefwahl die Stimme abzugeben. Die Wahlkarten können online seit 2. Jänner 2025 unter www.meinewahlkarte.at beantragt werden.

Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Wahl der Gemeindevertretung werden alle fünf Jahre die wichtigsten Gremien der Gemeinde Lech gewählt. Bei dieser Wahl gibt es zwei Stimmzettel, die getrennt voneinander für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, sowie die Verteilung der Sitze in der Gemeindevertretung verwendet werden. Wahlberechtigt sind sowohl österreichische Staatsbürger:innen als auch Unionsbürger:innen, die ihren Hauptwohnsitz in Lech am Arlberg haben und am Wahltag das 16. Lebensjahr beendet haben.

Auflegung der Wählerverzeichnisse inkl. Berichtigungsverfahren

Die Wählerverzeichnisse liegen von 20. Jänner bis einschließlich 29. Jänner 2025 im Dorfhus/Dorfrezeption zur öffentlichen Einsicht auf. Von Montag bis Freitag kann von 08.00 bis 13.00 Uhr Einsicht genommen werden. 

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede:r Einwohner:in in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen, um zu prüfen ob sie/er selbst aufgenommen wurde oder vermeintlich Nichtwahlberechtigte aufgenommen wurden. Zu möglichen Fehlern kann ein Berichtigungsantrag gestellt werden.

Eine Überprüfung der eigenen Eintragung kann auch mittels ID-Austria online unter https://citizen.bmi.gv.at/ erfolgen.

Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind keine Änderungen im Wählerverzeichnis mehr möglich.

Wie komme ich zu einer Wahlkarte?

Wer am Wahltag seine Stimme nicht in seinem Wahllokal abgeben kann, hat dennoch die Möglichkeit zu wählen. Mit einer eigens beantragten Wahlkarte kann bequem per Briefwahl gewählt werden. Das gilt auch, wenn man sich zum Wahltag im Ausland aufhält. Die Beantragung einer Wahlkarte ist seit 2. Jänner 2025 möglich. Die Aus- und Zustellung selbst kann allerdings erst ab 24. Februar 2025 nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen.

Die Wahlkarte kann wie folgt beantragt werden:

Die Wahlkarte kann nur persönlich in der Dorfrezeption – bis zum 14. März 2025, 13.00 Uhr, unter Beibringung eines Identitätsnachweises, beantragt werden. Wenn möglich, ist die unterschriebene Anforderungskarte für eine Wahlkarte (eigener Abschnitt des zugestellten Folders „Amtliche Mitteilung – Wahlunterlagen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2025" mitzubringen.

Postalisch oder auf elektronischem Weg kann die Wahlkarte spätestens bis zum 12. März 2025 beantragt werden. Auch bei einer postalischen bzw. elektronischen Beantragung ist der Identitätsnachweis unbedingt notwendig (z.B. durch das Mitsenden einer Kopie des Reisepasses, durch Angabe Ihrer Passnummer oder anderen geeigneten Unterlagen).

Die telefonische Anforderung einer Wahlkarte ist leider nicht möglich!

Obwohl eine postalische oder elektronische Anforderung zwar gesetzlich bis 12. März 2025 vorgesehen und möglich ist, raten wir von einer so späten Anforderung unbedingt ab, da derart spät angeforderte Wahlkarten möglicherweise nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden und damit keine Stimmabgabe mehr möglich wäre.

Am sichersten und einfachsten kann die Wahlkarte entweder direkt am Schalter in der Dorfrezeption abgeholt, oder unter der Internetadresse www.meinewahlkarte.at bestellt werden.

Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die Wählerin oder der Wähler ohne diese Wahlkarte nicht mehr an der Wahl teilnehmen, bzw. das Stimmrecht ausüben. Eine zweite Wahlkarte darf – egal aus welchem Grund – auf keinen Fall ausgestellt werden.

Wie wähle ich per Briefwahl?

Das Wählen per Briefwahl mit einer Wahlkarte ist sehr einfach. Dazu müssen die amtlichen Stimmzettel zusammen mit dem neutralen Wahlkuvert der Wahlkarte entnommen und ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Stimmzettel sind beide in das eine, neutrale Wahlkuvert und anschließend in die Wahlkarte zu legen. Die Wahlkarte muss zugeklebt werden. Auf der Wahlkarte ist durch die eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass der Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurden.  Anschließend ist die Wahlkarte rechtzeitig an das Gemeindeamt Lech zu übermitteln oder direkt in den Briefkasten bei der Dorfrezeption einzuwerfen. Sie muss spätestens am Wahlsonntag um 13:00 Uhr eingelangt sein.

Wichtige Hinweise

  • Mit einer Wahlkarte können Sie Ihre Stimme in keinem anderen Wahllokal Vorarlbergs abgeben. 
  • Und Briefwahlkarten können am Wahlsonntag nicht im Wahllokal abgegeben werden.

Mit 16 bei der Gemeindewahl mitbestimmen

Bei der Gemeindewahl am 16. März 2025 können auch Jugendliche ab 16 Jahren wählen gehen. Sie müssen österreichische oder EU-Staatsbürger sein und am Stichtag, das ist der 30. Dezember 2024, in Lech am Arlberg ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben. Das 16. Lebensjahr müssen sie spätestens am Wahltag vollendet haben. Jede und jeder Wahlberechtigte kann auch eine Wahlkarte beantragen, sollte es nicht möglich sein, am Wahltag das vorgesehene Wahllokal zu besuchen. Sie können damit bequem per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Mit dem Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre wurde auch bei einer Gemeindewahl den 16- und 17-jährigen Lecherinnen und Lechern die demokratische Mitbestimmung bei einer Wahl zur Gemeindevertretung und der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ermöglicht. Das Land und die verschiedenen Jugendeinrichtungen bieten Möglichkeiten, sich über die Wahl und die zur Wahl stehenden Listen und Personen zu informieren.

Was wählen wir am 16. März 2025?

Bei der Gemeindewahl werden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt. Diese Wahl findet alle fünf Jahre statt. Das Wahlergebnis bestimmt die politischen Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung, im Gemeindevorstand und auch die Person für das Bürgermeisteramt. Diese drei politischen Organe haben unterschiedliche Aufgaben bei der Organisation der politischen Arbeit und damit auch bei der zukünftigen Entwicklung der Gemeinde Lech.

Die Gemeinden und Städte sind ein wesentlicher Bestandteil in der Organisation unserer Gesellschaft. Im Rahmen der Selbstverwaltung haben sie verschiedene Aufgaben und Möglichkeiten. Sie gestalten weite Teile des Lebens ihrer Gemeindebürgerinnen und -bürger und können im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung der Gemeinde positiv vorantreiben. Politische Organe wie die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sind wichtig. Bei der Gemeindewahl stimmen die Bürgerinnen und Bürger über die politische Zusammensetzung dieser Gremien ab. Diese Zusammensetzung ist demnach auch ein Spiegelbild der politischen, gesellschaftlichen Stimmung der Gesellschaft einer Gemeinde.

Die Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie ist ein von den Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen gewählter allgemeiner Vertretungskörper. Die Aufgaben der Gemeindevertretung sind im § 50 des Gemeindegesetzes geregelt. Dazu zählen etwa:

  • Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen
  • Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
  • Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache
  • Übernahme einer Haftung
  • Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe juristischer Personen
usw.
  • Beschluss des Voranschlags

Der Gemeindevorstand

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden einzeln aus der Mitte der Gemeindevertretung auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung gewählt. Die zu besetzenden Stellen im Gemeindevorstand werden nach dem Ergebnis der letzten Gemeindevertretungswahl (gültige Stimmen je Liste) auf die einzelnen Listen aufgeteilt. Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dem Gemeindegesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Der Gemeindevorstand hat somit die sogenannte Generalkompetenz.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist das vollziehende Organ und vertritt die Gemeinde nach außen. Als Leiter:in der Gemeindeverwaltung ist sie/er maßgeblich an der Entwicklung und Vorbereitung von Projekten aber auch der täglichen Daseinsvorsorge für die Gemeindebürger:innen verantwortlich. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erarbeitet auch das Budget der Gemeinde und legt es der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vor.

Kundmachungen zu den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen 2025

Alle Kundmachungen und Ausschreibungen zu den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen 2025 sind hier abrufbar.