Auf Grund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. Dezember 1997 hat die Gemeinde Lech am 31. Dezember 1997 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe erlassen.
Neue gesetzliche Grundlage
Mit 1. Jänner 2024 löste nun das neue Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen, Kurzform Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), das bisherige Zweitwohnsitzabgabegesetz ab.
Aufgrund § 1 Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 4. März 2024 hat die Gemeinde Lech am 5. März 2024 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe erlassen, die rückwirkend ab 1. Jänner 2024 ihre Gültigkeit hat.
Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Verordnung bzgl. der bisherigen Zweitwohnsitzabgabe außer Kraft.
Abgabenpflicht
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen im Sinne des § 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Zweitwohnungsabgabegesetz vorliegt.
Somit fallen auch sämtliche bewilligte Ferienwohnungen in Lech, die auch schon nach der bisherigen Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde pflichtig waren, und auch weiterhin als solche zu Urlaubs- und Erholungszwecken rechtmäßig genutzt werden, unter die Abgabenpflicht des neuen Zweitwohnungsabgabegesetzes.
Wie schon die Langform der Bezeichnung des neuen Gesetzes besagt ("Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerstände") fallen nun auch so bezeichnete "leerstehende" Wohnungen unter die Abgabenpflicht. Als leerstehende Wohnungen gelten hier alle Wohnungen, in denen im aktuellen Jahr mehr als 26 Wochen keine Einwohnermeldung mit Hauptwohnsitz vorgelegen hat.
Allerdings gibt es für solche Leerstände unter § 2 Abs. 4 einige Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Nutzung einer solchen Wohnung zum Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen bzw. der kurzzeitigen Privatzimmervermietung an ständig wechselnde Gäste, als Praxisräume medizinischer Berufe, sowie die Nutzung als Unterkunft im Rahmen von Schulbesuch, Ausbildung oder Berufsausübung oder zum Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen. Auch leerstehende Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden, sind von der Abgabe befreit.
Höhe der Abgabe
Die neue gesetzliche Regelung bzgl. der Ermittlung der Geschossfläche zur Bemessung der Abgabe ist gegenüber dem bisherigen Zweitwohnsitzabgabegesetz nahezu unverändert geblieben:
Die jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz).
Gemäß § 5 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG) fällt die Gemeinde Lech in die höchste Kategorie, da in mehr als 30 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt. (Auch gemäß bisherigem Zweitwohnsitzabgabegesetz war die Gemeinde Lech in der höchsten Ortsklasse A.)
Gemäß § 5 Zweitwohnungsabgabegesetz, aktuelle Fassung LGBl.Nr. 27/2024, und Valorisierung der Beträge in § 5 Abs. 1 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung beträgt die jährliche Abgabe für das Jahr 2024 EUR 20,09 pro qm bis zu einem maximalen Betrag von EUR 3.013,63, was einer maximalen Fläche von ca. 150 qm entspricht. (Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnungsabgabe somit nicht berücksichtigt.)
Gemäß § 5 Abs. 5 des Zweitwohnungsabgabegesetzes ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verminderung der Abgabe möglich, wie z. B. um je 10 %, wenn die Wohnung nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, oder um 30 %, wenn die Wohnung, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist, oder wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse, wie erfolgten Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen, zumindest einen Monat nicht benutzbar ist: um 10 % für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit.
Abgabefrist
Auch bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Zweitwohnung alljährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres, also für dieses Jahr 2024 der 15. Februar 2025, selbst zu berechnen und somit nun rückwirkend zu entrichten ist.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen aller bewilligten Ferienwohnungen in Lech werden von der Gemeinde, wie auch schon in den Jahren zuvor, frühzeitig schriftlich an die Übermittlung einer solchen Abgabenerklärung und an die fristgerechte Entrichtung erinnert.
Weitere Details finden Sie im Zweitwohnungsabgabegesetz sowie in der Zweitwohnungsabgabeverordnung der Gemeinde Lech.